Seitenbereiche
Inhalt

Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer

Vereinbarte Entgelte

Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten erhoben. Das heißt, der Unternehmer muss die Umsatzsteuer unabhängig davon berechnen und an das Finanzamt abführen, ob er diese von einem Geschäftspartner schon vereinnahmt hat. Zahlt dieser letztendlich nicht, kann die Umsatzsteuer zwar berichtigt werden, diese muss jedoch zunächst vom Unternehmer vorausbezahlt werden.

Vereinnahmte Entgelte

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Finanzamt die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten gestatten. In diesen Fällen führt der Unternehmer die Umsatzsteuer erst an das Finanzamt ab, wenn er sie von seinem Geschäftspartner vereinnahmt hat. Er muss somit die Umsatzsteuer nicht im Voraus entrichten.

Voraussetzungen

Eine Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten ist dann zulässig, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als € 500.000,00 betragen hat oder eine Buchführungspflicht nicht besteht oder der Unternehmer Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bezieht.

Antrag zur Ist-Besteuerung

Eines ausdrücklichen Antrags bedarf es nach neuerem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht (Urteil vom 18.8.2015, V R 47/14). Ein solcher Antrag kann auch konkludent gestellt werden. Geht aus den dem Finanzamt vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Einnahmen-Überschussermittlung ausdrücklich hervor, dass in der Umsatzsteuerjahreserklärung nur die Ist-Umsätze deklariert worden sind, gilt ein solcher Antrag als gestellt. Setzt das Finanzamt sodann die Umsatzsteuer antragsgemäß fest, gilt der Antrag als genehmigt.

Stand: 21. Dezember 2015

Über uns: Wir sind Steuerberater und Unternehmensberater mit langjähriger Erfahrung in der Region Chiemsee. An unserem Standort in Seebruck beraten wir unsere Mandanten zu allen Themen des Steuerrechts.

Kanzleileitung 3 -
Kanzleileitung 1 -
Kanzleileitung 2 -
Kanzleileitung 3 -
Kanzleileitung 1 -
Kanzleileitung 2 -
Kanzleileitung 3 -
Kanzleileitung 1 -
Kanzleileitung 2 -

Fenzl & Partner

Steuerberatungsgesellschaft mbB

Fenzl & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB

Kanzlei in Seebruck

Fenzl & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB Fenzl & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB

Haushoferstraße 18
83358 Seebruck
Deutschland

+49 8667 8888 75 info@fep-berater.de

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Weihnachtspause

Wir machen vom 24.12. bis 01.01.2025 eine Pause und sind ab 02.01.2025 wie gewohnt für Sie da.

OK