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Steuerabzug für private Aufwendungen im Haushalt

Steuerermäßigungen

Steuerpflichtige können Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt anteilig von der Einkommensteuer abziehen. Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse können in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens bis zu € 510,00, berücksichtigt werden. Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können bis zu € 4.000,00 im Kalenderjahr geltend gemacht werden. Und für Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen, maximal bis zu € 1.200,00 pro Kalenderjahr. Abziehbar sind Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Es sind ausschließlich die Lohnleistungen (Arbeitskosten) abziehbar, nicht auch Materialkosten. Die Aufwendungen dürfen nicht zugleich auch als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Neues BMF-Schreiben

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Anwendungsschreiben zu den Steuerermäßigungen angepasst (BMF-Schreiben vom 9.11.2016, IV C 8 - S 2296-b/07/10003:008). Erstmalig lässt die Finanzverwaltung auch Aufwendungen zum Abzug zu, die auf einem angrenzenden Grundstück angefallen sind. Voraussetzung ist, dass die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung dem eigenen Haushalt dienen. Damit lassen sich künftig Lohnkosten für den Winterdienst auf dem angrenzenden öffentlichen Gehweg als haushaltsnahe Dienstleistungen anteilig bei der Einkommensteuer abziehen.

Hausanschlusskosten, Prüfungsmaßnahmen

Das BMF lässt auch Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze zur Steuerermäßigung zu. Aufwendungen für die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage werden künftig als Handwerkerleistung anerkannt. Beispiele hierfür sind Kontrollmaßnahmen für die Heizung, Abwasserleitungen oder Blitzschutzanlagen usw.

Hausnotruf

Aufwendungen für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann laut dem neuen Anwendungsschreiben in die Steuerermäßigung eingerechnet werden (vgl. beispielhafte Aufzählung begünstigter Aufwendungen im Anhang des BMF-Schreibens).

Stand: 28. Dezember 2016

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