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Sonderzahlungen und Mindestlohn

Urteil des LAG Berlin-Brandenburg

Mindestlohn

Seit dem 1.1.2015 gilt in Deutschland für Arbeitnehmer in allen Branchen ein gesetzlicher Mindestlohn von € 8,50 pro Stunde. Bemessungsgrundlage für den Mindestlohn ist die Bruttovergütung pro Zeitstunde.

Zuschläge

Nicht abschließend geklärt war die Anrechnung von Zuschlägen auf die Bruttovergütung bzw. den Mindestlohn. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, vom 14.4.2005 und 7.11.2013) sind Zulagen oder Zuschläge auf den Mindestlohn anrechenbar, wenn sie nicht das Verhältnis zwischen Leistung des Arbeitnehmers und der erhaltenen Gegenleistung des Arbeitgebers verändern. Bezüglich des Urlaubsgelds und sonstiger Jahressonderzahlungen wird die überwiegende Ansicht vertreten, dass diese Bezüge nicht auf den Mindestlohn anrechenbar sind (z. B. Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 4.3.2015, 54 Ca 14420/14).

Urteil LAG Berlin-Brandenburg

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat jetzt in einem aktuellen Urteil (vom 12.1.2016, 19 Sa 1851/15) über die Anrechnung von Sonderzahlungen wie folgt entschieden: Handelt es sich bei Sonderzahlungen um Arbeitsentgelt für die normale Arbeitsleistung, ist eine Anrechnung auf den gesetzlichen Mindestlohn möglich. Im Klagefall handelte es sich um zweimalige Sonderzahlungen im Jahr in Höhe eines halben Monatslohnes, abhängig von der vorliegenden Beschäftigung im jeweiligen Jahr. Die Sonderzahlungen wurden auf alle zwölf Monate verteilt.

Mehrarbeits-, Sonntags- und Feiertagszuschläge

Zuschläge für Mehrarbeit, Sonntags- oder Feiertagszuschläge können nach Auffassung des Gerichts auf Basis der vereinbarten, vertraglichen Vergütung berechnet werden, auch wenn diese unter dem Mindestlohn liegt. Im Streitfall waren die Zuschläge auf der Grundlage des unter dem Mindestlohn liegenden vereinbarten Stundenlohnes bemessen worden.

Nachtarbeitszuschläge

Eine Ausnahme bilden jedoch Nachtzuschläge. Diese müssen auf Basis des Mindestlohnes berechnet werden. Denn das Arbeitszeitgesetz schreibt einen angemessenen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer „zustehende Bruttoarbeitsentgelt“ vor. Das Bruttoarbeitsentgelt darf den Mindestlohn nicht unterschreiten. Ob das Urteil einem möglichen Revisionsverfahren standhält, bleibt abzuwarten.

Stand: 30. Mai. 2016

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